Die neue Spielzeugrichtlinie trat am 20.07.2011 in Kraft und wird in Deutschland durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 2. GPSGV) umgesetzt.
Spielzeug darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.
Die Sicherheitsbewertung ist Aufgabe des Herstellers. Sie muss vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs auf dem europäischen Markt durchgeführt werden. Die Sicherheitsbewertung muss die verschiedenen chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, abdecken.
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- In der neuen Richtlinie gibt es beispielsweise erstmals ein prinzipielles Verbot, krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe in Spielzeug zu verwenden.
- Der Einsatz von 55 allergenen Duftstoffen wird aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes verboten.
- Spielzeug darf künftig nicht mehr fest mit Lebensmitteln verbunden sein, um für Kinder die Gefahr des versehentlichen Verschluckens zu verringern.
- Für einzelne Spielzeugkategorien sind künftig jeweils spezifische Warnhinweise vorgeschrieben. Diese müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen, in deutscher Sprache verfasst und gut lesbar sein.
Prüf- und Forschungsinstitut - Test and Research Institute
Dr. Kerstin Schulte
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Chemical Testing and Research
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